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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitnehmerüberlassung

1. Allgemeines

 

1.1. Für sämtliche von Awecco GmbH (im Folgenden: Personal-

dienstleister) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag er-

brachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber)

 

gelten auch dann nicht, wenn der Personaldienstleister nicht ausdrücklich widerspricht oder

der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach

 

Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des

 

Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den

 

Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertrags-

urkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüber-

lassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).

 

2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld

und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine

gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen

 

3.1. Der Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrecht-

liche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Personaldienst-

leister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Personaldienstleister sichert dem Auftrag-

geber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum

Personaldienstleister stehen (kein Kettenverleih).

3.2. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des

arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Personaldienstleister vertraglich vereinbarten Tätig-

keitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers

entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Personaldienstleister.

4. Gewährleistung

Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die

erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifika-

tion nach. Der Personaldienstleister gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitneh-

mer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht

entgegenstehen. Zu einer Nachprüfung von Arbeitspapieren (Zeugnissen etc.) sowie zur

Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen ist der Personaldienstleister nicht ver-

pflichtet.

 

5. Fürsorge-/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/Arbeitsschutzmaßnahmen

 

5.1. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeits-

schutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6

 

AÜG). Er stellt den Personaldienstleister insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeit-

nehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrneh-

mung dieser Pflicht resultieren.

 

5.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende

 

Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) eingehalten wer-

den. Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit

 

einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit

sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu

 

dokumentieren und dem Personaldienstleiter in Kopie auszuhändigen. Sofern Zeitarbeit-

nehmer des Personaldienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrich-

tungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet

der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

5.3. Der Auftraggeber sichert zu, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den

jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb umgesetzt werden. Die Beschäftigung des Zeitarbeit-

nehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus bedarf der Absprache mit dem Personaldienst-

leister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifver-

trag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Kunden gemäß § 7

Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein

außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist.

 

5.4. Im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit stellt der Auftraggeber dem Personaldienstleis-

ter einen Nachweis darüber zur Verfügung, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht.

5.5. Zur Wahrnehmung der dem Personaldienstleister obliegenden Überwachungs- und

Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber dem Personaldienstleister ein Zutrittsrecht

zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

5.6. Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen

erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese vor Aufnahme der

Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Personaldienstleister die

Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.

 

5.7. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, beim Einsatz der überlassenen Arbeit-

nehmer in seinen/m Betrieb(en) die Vorschriften des geltenden Rechts einzuhalten. Hierzu

 

gehören neben dem Arbeitsschutz (vgl. Punkt 5.2. der AGB’s sowie § 7 des Arbeitnehmer-

überlassungsvertrages) die Beachtung von betriebsverfassungsrechtlichen Rechten der

 

eingesetzten Arbeitnehmer und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-

zes (AGG).

 

5.8. Einzelheiten werden im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt.

5.9. Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister eine den Anforderungen des § 6

 

ArbSchG genügende Dokumentation spätestens bei Beginn der Überlassung des Zeitarbeit-

nehmers zur Verfügung.

 

6. Rückentleih/vorangegangene Einsätze/Gemeinschaftseinrichtungen

 

6.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen dieses Arbeitnehmerüberlassungs-

vertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus

 

einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber

konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Personaldienstleister unverzüglich

mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal

 

Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchge-

führt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.

 

6.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen dieses Arbeitnehmerüberlassungs-

vertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten 3 Monaten und einem Tag über einen

 

anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der

Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene

 

Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer gemäß § 4 berück-

sichtigt. 6.3. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister mit, wenn und soweit er den überlas-

senen Arbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt. Über diesbe-

zügliche Änderungen unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister unverzüglich.

 

7. Personalauswahl/Personaleinsatz/Streik

 

7.1. Der Personaldienstleister hat dafür Sorge zu tragen, dass die überlassenen Arbeitneh-

mer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Die Bedarfsmeldung seitens

 

des Auftraggebers erfolgt schriftlich bzw. in Textform.

7.2. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes

 

Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbil-

dungsberuf existiert, verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszu-

wählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abge-

schlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.

 

7.3. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie

nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit

aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers

sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen.

7.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung

gegenüber dem Personaldienstleister zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den

Personaldienstleister zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit

dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die

Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der

Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den

 

Auftraggeber zu überlassen. § 4.3. des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages findet Anwen-

dung.

 

7.5. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen

 

oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutau-

schen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.

 

7.6. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11

Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus

 

gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemein-

schaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte

 

Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in

 

Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftrag-

geber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot

 

reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall

 

abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinba-

rungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Perso-

naldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

 

8. Leistungshindernisse/Rücktritt

8.1. Der Personaldienstleister wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei,

 

wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstän-

de, die nicht durch den Personaldienstleister schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder

 

zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände

 

sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unter-

nehmen des Auftraggebers oder des Personaldienstleisters, hoheitliche Maßnahmen, Natur-

katastrophen u. ä. vorkommen. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister in den genann-

ten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.

 

8.2. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht

 

oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Personaldienstleister unverzüglich un-

terrichten. Der Personaldienstleister wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine

 

Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Personaldienstleister von dem Auftrag

 

befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem An-

sprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme

 

der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Personaldienstleister nicht zu.

8.3. Das Risiko des Ausfalls eines überlassenen Arbeitnehmers aufgrund von Krankheit

 

oder höherer Gewalt trägt der Auftraggeber. Bei Krankheit eines Arbeitnehmers besteht da-

her keine Verpflichtung zur Ersatzgestellung.

 

8.4. Der Auftraggeber trägt ferner das Risiko, dass ein Einsatz der überlassenen Arbeit-

nehmer bei ihm wegen der fehlenden Zustimmung seines Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG

 

nicht möglich ist.

9. Fälligkeit/Abrechnung/Rechnungslegung/Verzug

 

9.1. Bei sämtlichen von dem Personaldienstleister angegebenen Verrechnungssätzen han-

delt es sich um Nettoangaben. Der Personaldienstleister wird dem Auftraggeber bei Beendi-

gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Aus-

weis der gesetzlichen Umsatzsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.

 

9.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Personal-

dienstleister zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

 

9.3. Der Personaldienstleister nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeit-

arbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Leis-

tungsnachweisen vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh-

mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche

 

Arbeitszeit hinausgeht, wird der Personaldienstleister Überstundenzuschläge entsprechend

der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt

 

für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehe-

nen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Personaldienstleister Leistungsnachweise zur Ab-

rechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht,

 

ist der Personaldienstleister berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeit-

nehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach

 

dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auf-

traggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeit-

arbeitnehmers nachzuweisen.

 

9.4. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei min-

destens die in § 4.2. des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbarte betriebliche Ar-

beitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer

 

durch Stundenzettel zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen

und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung unterschrieben

sind. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen

Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit

diese vorahnden sind.

9.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Abzeichnung bzw. Ausstellung der

Leistungsnachweise sicherzustellen.

 

9.6. Aus den Leistungsnachweisen müssen der Beginn und das Ender der täglichen Arbeits-

zeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.

 

9.7. Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der von dem Personal-

dienstleister erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig und

 

zahlbar, es sei denn, etwas Abweichendes ist im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt.

 

Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht der in dem Arbeitneh-

merüberlassungsvertrag vereinbarten Frist ab Zugang der Rechnung auf einem Geschäfts-

konto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286

 

Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.

9.8. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der

Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat,

sofort fällig. Dem Personaldienstleister steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein

Leistungsverweigerungsrecht zu.<s></s>

 

9.9. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Personaldienstleister be-

rechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der

 

Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der

 

europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nach-

weis vorbehalten, dass ein Schaden beim Personaldienstleister nicht oder nicht in diesem

 

Umfang entstanden ist.

 

9.10. Die vom Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeiternehmer sind nicht zur Entge-

gennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Personaldienstleister erteilten

 

Abrechnungen befugt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

10. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

 

10.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienst-

leisters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die

 

von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt.

 

10.2. Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Personaldienst-

leisters berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

 

11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern/Vermittlungsprovision

 

11.1 Die Übernahme von Zeitarbeitnehmern bzw. die Vermittlungsprovision wird einzel-

vertraglich vereinbart.

 

12. Geheimhaltung / Datenschutz / Verschwiegenheitserklärung

 

12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit be-

kannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der

 

Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheim-

haltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind

 

oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zwei-

felsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse,

 

die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als

 

Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertrags-

partner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartner einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache

vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

12.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen

 

Bestimmungen des Datenschutzes. Der Personaldienstleister sichert zu, dass arbeitsvertrag-

lich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getrof-

fen wird.

 

12.3. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stunden-

verrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewah-

ren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.

 

12.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen des zwischen den Parteien ge-

schlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erhaltenen Informationen einschließlich

 

aller personenbezogenen Daten des überlassenen Zeitarbeitnehmers streng vertraulich zu

 

behandeln. Das gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Vorgänge und Abläu-

fe des Personaldienstleisters. Der Kunde stellt die Einhaltung der Verpflichtung sicher und

 

garantiert, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu

behandeln. Er trifft diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten

 

erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensib-

le Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Er verpflichtet sich, die erhaltenen

 

Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der Leistungserbringung zu verarbeiten

 

und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zu-

gänglich zu machen.

 

Der Kunde garantiert zudem die Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgeset-

ze. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung des geschlossenen

 

Arbeitnehmerüberlassungsvertrages fort. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung die

 

ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen. Vom Personal-

dienstleister erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.

 

Die Pflichten aus dieser Vereinbarung erstrecken sich auf alle Mitarbeiter des Kunden.

13. Gerichtsstand/anwendbares Recht

13.1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Köln. Für sämtliche Rechtsbeziehungen

zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

14. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfor

dernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB)

 

verwandt werden. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt davon unbe-

rührt.

 

14.2. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirk-

sam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck

am nächsten kommt. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind

 

nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlas-

sungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

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